Gesetz & StatistikGesetzgebung
Änderungen 2026 bei Cannabis: GKV, MedCanG, KCanG im Überblick
Was sich 2026 bei Cannabis geändert hat und was nur geplant ist: keine Blüten mehr auf Kassenrezept, die Notfallreform, der nicht beschlossene MedCanG-Entwurf, die Evaluation des Konsumcannabisgesetzes und ein BGH-Urteil zur Werbung. Kurz erklärt, mit Links zu den Details.
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Inhalt dieses Artikels
- Was hat sich 2026 bei Cannabis geändert?
- Zahlt die Krankenkasse 2026 noch Cannabis?
- Was ändert die Notfallreform bei § 31 SGB V?
- Ist die MedCanG-Änderung 2026 beschlossen?
- Was ändert sich 2026 beim Konsumcannabisgesetz (KCanG)?
- Was hat der BGH 2026 zur Werbung für Cannabis entschieden?
- Was bleibt 2026 gleich?
- Was kommt als Nächstes?
- Häufige Fragen
In Deutschland regeln seit dem 1. April 2024 zwei Gesetze den Umgang mit Cannabis: das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) für Cannabis auf Rezept und das Konsumcannabisgesetz (KCanG) für Erwachsene ohne Rezept. 2026 hat sich vor allem bei der Kostenübernahme durch die Krankenkasse etwas geändert. Vieles, was in den Nachrichten stand, ist dagegen nur geplant oder wird geprüft.
Dieser Überblick trennt beides: was schon gilt, was beschlossen, aber noch nicht in Kraft ist, und was offen ist. Zu jedem Punkt führt ein Link zum ausführlichen Artikel. Den laufend aktualisierten Stand findest du auch auf der Seite Rechtslage Cannabis-Telemedizin.
Was hat sich 2026 bei Cannabis geändert?
In Kraft getreten ist 2026 eine Änderung: Getrocknete Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Dazu kommen ein beschlossenes, aber noch nicht verkündetes Gesetz, ein laufender Gesetzentwurf, ein Urteil des Bundesgerichtshofs und ein Evaluationsbericht. Die Zeitleiste zeigt, was davon heute gilt.
| Datum | Was geschah | Gilt das? |
|---|---|---|
| 14.01.2026 | Öffentliche Anhörung zum MedCanG-Entwurf im Gesundheitsausschuss des Bundestags | Nein, Entwurf |
| 26.03.2026 | BGH-Urteil: Werbung für Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegenüber Verbrauchern verstößt gegen das Heilmittelwerberecht | Ja, Rechtsprechung |
| 01.04.2026 | Zweiter Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes | Bericht, keine Rechtsänderung |
| 30.07.2026 | Gesetzliche Krankenkassen zahlen keine getrockneten Cannabisblüten mehr | Ja, in Kraft |
| 15.10.2026 | Bundestag beschließt die Notfallreform mit Klarstellung zu § 31 SGB V (Extrakte) | Noch nicht, Verkündung fehlt |
| 26.10.2026 | MedCanG-Entwurf (Drucksache 21/3061) weiter im Gesundheitsausschuss | Nein, nicht beschlossen |
| 20.11.2026 | Nächste Sitzung des Bundesrats laut Terminplan (Notfallreform) | Termin |
Zahlt die Krankenkasse 2026 noch Cannabis?
Für getrocknete Blüten nicht mehr. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde § 31 Absatz 6 SGB V geändert. Seit dem 30. Juli 2026 haben gesetzlich Versicherte keinen Anspruch mehr auf Cannabisblüten zulasten der Krankenkasse. Standardisierte Extrakte und Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den bisherigen Voraussetzungen und mit Genehmigung erstattungsfähig.
Ein Privatrezept für Blüten ist davon nicht betroffen, Blüten bleiben verkehrsfähig. Was für Bestandspatientinnen und -patienten gilt und wie der Antrag läuft, erklärt der Artikel Übernimmt die Krankenkasse medizinisches Cannabis?.
Was ändert die Notfallreform bei § 31 SGB V?
Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag mit der Reform der Notfallversorgung auch § 31 SGB V geändert. Nach der Beschlussempfehlung gilt der Vorrang eines zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittels nur noch in dem Anwendungsgebiet, für das es zugelassen ist, und die feste Frist von sechs Monaten entfällt. Das betrifft Extrakte und Fertigarzneimittel auf Kassenrezept, nicht Blüten.
Die Änderung gilt erst ab der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Stand 26.10.2026 hat sich der Bundesrat noch nicht abschließend damit befasst, seine nächste Sitzung ist am 20. November 2026.
Ist die MedCanG-Änderung 2026 beschlossen?
Nein. Der Regierungsentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/3061) liegt seit der ersten Lesung am 18. Dezember 2025 im Gesundheitsausschuss. Laut dem Dokumentationssystem des Bundestags (DIP) hat er Stand 26.10.2026 den Beratungsstand „Überwiesen“: keine Beschlussempfehlung, keine zweite und dritte Lesung. Ein Datum für das Inkrafttreten gibt es deshalb nicht.
Käme das Gesetz wie im Entwurf, bräuchte das erste Rezept für Blüten einen persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch, und Apotheken dürften Blüten nicht mehr per Versand abgeben. Der Botendienst der Apotheke bliebe erlaubt. Extrakte und Fertigarzneimittel wären von beiden Regeln nicht erfasst.
Die Einzelheiten stehen in den Artikeln MedCanG-Änderung und Online-Rezept und Cannabis-Versandverbot: Ab wann gilt es?. Die Begriffe erklärt das Lexikon unter MedCanG, Versandverbot und Telemedizin.
Was ändert sich 2026 beim Konsumcannabisgesetz (KCanG)?
Am Gesetz selbst hat sich 2026 nichts geändert. Besitz, Eigenanbau und Anbauvereinigungen sind so geregelt wie seit 2024. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt der Artikel Was ist seit der Legalisierung erlaubt?, den Begriff das Lexikon unter KCanG.
Das KCanG schreibt eine Evaluation durch unabhängige Forschende vor (§ 43 KCanG): einen Zwischenbericht bis zum 1. April 2026 und einen umfassenden Bericht bis zum 1. April 2028. Den zweiten Zwischenbericht hat das Forschungsprojekt EKOCAN am 1. April 2026 vorgelegt. Laut den Forschenden stammt ein moderat wachsender Anteil des konsumierten Cannabis aus legalen Quellen, vor allem Eigenanbau und Apotheke, ein Anstieg des Konsums durch die Reform ist bisher nicht erkennbar. Anbauvereinigungen spielen bislang eine untergeordnete Rolle, und Jugendliche nehmen seltener an Frühinterventionen teil. Zum Medizinalcannabis empfiehlt der Bericht, Blüten mit sehr hohem THC-Gehalt nicht regelhaft zu verschreiben, und regt eine Obergrenze für den THC-Gehalt an.
Das Bundesgesundheitsministerium sieht nach dem Bericht dringenden Handlungsbedarf. In der Fragestunde des Bundestags am 23. Juni 2026 erklärte die Bundesregierung, sie prüfe beide Zwischenberichte auf erforderliche Gesetzesänderungen. Einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des KCanG verzeichnet das DIP Stand 26.10.2026 nicht. Wer von einer Rücknahme der Legalisierung liest, liest also über politische Absichten, nicht über geltendes Recht.
Was hat der BGH 2026 zur Werbung für Cannabis entschieden?
Mit Urteil vom 26. März 2026 (I ZR 74/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Internetplattform gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 10 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz) verstößt, wenn sie unter Verweis auf Beschwerden, die mit medizinischem Cannabis behandelt werden könnten, Behandlungsanfragen bei Ärztinnen und Ärzten ermöglicht. Medizinisches Cannabis ist nach § 3 Absatz 1 MedCanG ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
Erlaubt bleibt sachliche, ausgewogene Information. Für dich heißt das: Seriöse Angebote stellen Nutzen und Risiken gemeinsam dar und versprechen kein Rezept. Woran du ein seriöses Angebot erkennst, beschreibt der Artikel Cannabis-Rezept online: seriös oder nicht?.
Was bleibt 2026 gleich?
Für Patientinnen und Patienten ist Stand 26.10.2026 im Alltag vieles unverändert:
- Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und kein Betäubungsmittel mehr.
- Eine Verordnung nach telemedizinischer Prüfung ist erlaubt, wenn sie im Einzelfall ärztlich vertretbar ist.
- Apotheken dürfen Cannabisblüten versenden, abgeben und per Botendienst liefern.
- Ein Privatrezept für Blüten ist möglich, die Kosten trägst du selbst. Wie lange es gilt, erklärt der Artikel Digitales Rezept für Cannabis.
- Die Regeln des KCanG für Besitz und Eigenanbau gelten unverändert.
Was kommt als Nächstes?
Feste Termine gibt es nur für die Notfallreform und die Evaluation. Alles andere hängt vom Bundestag ab.
- Notfallreform: zweiter Durchgang im Bundesrat (nächste Sitzung 20.11.2026), danach Ausfertigung und Verkündung.
- MedCanG-Änderung: Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, zweite und dritte Lesung, Bundesrat und Verkündung stehen aus. Ein Termin ist nicht bekannt.
- KCanG: Prüfung möglicher Änderungen im Gesundheitsministerium, der umfassende Evaluationsbericht soll bis zum 1. April 2028 vorliegen.
Häufige Fragen
Was ändert sich 2026 beim Cannabis-Gesetz?
Seit dem 30.07.2026 zahlt die gesetzliche Krankenkasse keine Cannabisblüten mehr. Die MedCanG-Änderung ist Stand 26.10.2026 nicht beschlossen, das Konsumcannabisgesetz gilt unverändert.
Ist das neue Cannabis-Gesetz schon beschlossen?
Nein. Der Entwurf zur Änderung des MedCanG liegt Stand 26.10.2026 im Gesundheitsausschuss des Bundestags. Er gälte erst nach Beschluss, Befassung des Bundesrats und Verkündung.
Wird die Legalisierung 2026 zurückgenommen?
Stand 26.10.2026 nicht. Das Gesundheitsministerium prüft nach der Evaluation Änderungen, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KCanG gibt es nicht.
Zahlt die Krankenkasse 2026 noch Cannabisblüten?
Nein. Seit dem 30.07.2026 sind getrocknete Blüten keine Kassenleistung mehr. Extrakte und bestimmte Fertigarzneimittel bleiben unter Voraussetzungen erstattungsfähig.
Kann ich 2026 noch ein Cannabis-Rezept online bekommen?
Ja, Stand 26.10.2026 ist eine Verordnung nach telemedizinischer Prüfung erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist. Einen Anspruch auf ein Rezept gibt es nicht.
Darf ich Cannabis noch per Post aus der Apotheke bekommen?
Ja. Das geplante Versandverbot für Blüten ist nicht in Kraft. Extrakte wären davon auch nach dem Entwurf nicht erfasst.
Quellen
- Deutscher Bundestag, DIP: Vorgang „Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ (Beratungsstand)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3061: Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG (03.12.2025)
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses (14.01.2026)
- ABDA: Neue Regeln für Cannabisarzneimittel in Kraft (§ 31 Abs. 6 SGB V)
- § 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel (Abs. 6: Cannabisarzneimittel)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8629: Beschlussempfehlung zur Notfallreform mit Änderung von § 31 SGB V (14.10.2026)
- Deutscher Bundestag, DIP: Vorgang „Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“ (Beratungsstand)
- Bundesrat: Terminplan der Plenarsitzungen 2026
- Konsumcannabisgesetz, § 43 (Evaluation)
- idw / EKOCAN: Neue Zwischenergebnisse zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (01.04.2026)
- UKE: Forschungsprojekt EKOCAN, Berichte zur Evaluation des KCanG
- Bundesministerium für Gesundheit: Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung (01.04.2026)
- Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/85 (23.06.2026), Fragestunde: Geplante Änderungen am Konsumcannabisgesetz
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 055/2026: Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
- Konsumcannabisgesetz (KCanG)
420doc Redaktion · Veröffentlicht am 26. Oktober 2026 · Aktualisiert am 26. Oktober 2026
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Was ist seit der Legalisierung wirklich erlaubt – und was nicht?
Erwachsene dürfen seit April 2024 bis zu 25 Gramm mitführen, zu Hause bis zu 50 Gramm besitzen und drei Pflanzen anbauen. Verkauf, Weitergabe und Konsum in Schutzzonen bleiben verboten. Die wichtigsten Regeln im Überblick.
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Mehr Hintergründe findest du im Magazin und im Lexikon. Ob eine Behandlung im Einzelfall passt, klärt nur ein persönliches ärztliches Gespräch.
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