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MedCanG-Änderung: Wird das Cannabis-Rezept online verboten?

Die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes würde für Cannabisblüten einen persönlichen Arztkontakt verlangen. Was das für Erst- und Folgerezepte hieße, wer betroffen wäre, was gleich bliebe und warum der Entwurf umstritten ist.

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420doc Magazin
Gesetz & Statistik
Inhalt dieses Artikels
  1. Ist ein Cannabis-Rezept online heute erlaubt?
  2. Was die MedCanG-Änderung beim Erstrezept vorsieht
  3. Zählt eine Videosprechstunde als persönlicher Kontakt?
  4. Wie die Vier-Quartale-Regel bei Folgerezepten funktionieren würde
  5. Wer wäre von der MedCanG-Änderung betroffen?
  6. Was bliebe gleich?
  7. Was ändert sich zusätzlich bei der Apotheke?
  8. Ab wann könnte die MedCanG-Änderung gelten?
  9. Warum ist die MedCanG-Änderung umstritten?
  10. Was du jetzt tun kannst
  11. Häufige Fragen

Ein Cannabis-Rezept online ist Stand 26. Oktober 2026 erlaubt. Die MedCanG-Änderung der Bundesregierung würde das nicht komplett verbieten, aber für getrocknete Cannabisblüten einen persönlichen Kontakt in der Arztpraxis verlangen. Beschlossen ist sie nicht.

Hier erfährst du, was der Entwurf für das Erstrezept und für Folgerezepte vorsieht, wie die Vier-Quartale-Regel funktionieren würde, wer betroffen wäre und was gleich bliebe. Den aktuellen Verfahrensstand findest du auf der Seite Rechtslage Cannabis-Telemedizin.

Ist ein Cannabis-Rezept online heute erlaubt?

Ja. Medizinisches Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr und wird auf einem normalen Rezept verordnet, auch als E-Rezept. Das Medizinal-Cannabisgesetz schreibt heute keinen persönlichen Arztkontakt vor.

Ob eine Behandlung ausschließlich aus der Ferne vertretbar ist, regelt das ärztliche Berufsrecht. Die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer erlaubt in § 7 Absatz 4 eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die nötige Sorgfalt bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt bleibt. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet das für jede Anfrage einzeln. Einen Anspruch auf ein Rezept gibt es nicht.

Wie eine Online-Anfrage heute abläuft, erklärt der Artikel Cannabis-Rezept online. Der Begriff Telemedizin ist im Lexikon unter Telemedizin erklärt.

Was die MedCanG-Änderung beim Erstrezept vorsieht

Das erste Rezept über Cannabisblüten dürfte nur noch nach einem persönlichen Kontakt ausgestellt werden. Der Entwurf formuliert das so: Blüten „dürfen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches“ verschrieben werden.

Der Kontakt muss also mit genau der Ärztin oder dem Arzt stattfinden, die oder der verschreibt, und zwar in deren Praxis oder bei dir zu Hause. Nach dem Wortlaut würde ein Termin in einer anderen Praxis dafür nicht reichen. Was das MedCanG sonst regelt, steht im Artikel MedCanG einfach erklärt und im Lexikon unter MedCanG.

Zählt eine Videosprechstunde als persönlicher Kontakt?

Nach dem Entwurf nein. Er nennt als Ort ausdrücklich die Arztpraxis oder den Hausbesuch. Eine Videosprechstunde wäre für das erste Blütenrezept damit nicht mehr genug.

Genau daran gibt es Kritik aus der Koalition. Der SPD-Gesundheitspolitiker Matthias Mieves sagte in der ersten Lesung laut Deutschem Ärzteblatt, der nötige Arztkontakt könne auch per Video stattfinden. Sein Fraktionskollege Serdar Yüksel hält ein pauschales Verbot von Onlineverschreibungen laut Pharmazeutischer Zeitung für problematisch. Ob die Videosprechstunde im endgültigen Gesetz anerkannt wird, ist offen.

Wie die Vier-Quartale-Regel bei Folgerezepten funktionieren würde

Folgerezepte für Blüten wären ohne neuen Termin erlaubt, wenn dieselbe Ärztin oder derselbe Arzt dir in den letzten vier Quartalen einschließlich des laufenden Quartals Blüten nach einem persönlichen Kontakt verschrieben hat. Verschreibt eine Kollegin oder ein Kollege aus derselben Praxis in Vertretung, zählt der persönliche Kontakt bei der vertretenen Ärztin oder dem vertretenen Arzt.

Praktisch hieße das: Ein Termin vor Ort mit Blütenrezept trägt Folgerezepte bis zum Ende des dritten Quartals danach. Danach wäre wieder ein persönlicher Kontakt nötig. Die Beispiele unten rechnen das nach dem Wortlaut des Entwurfs durch.

Unabhängig davon prüft die Ärztin oder der Arzt bei jedem Folgerezept, ob die Therapie weiter sinnvoll ist. Worauf es dabei heute ankommt, erklärt der Artikel Folgerezept.

Vier-Quartale-Regel nach dem Entwurf (Rechenbeispiele)
Persönlicher Termin mit BlütenrezeptFolgerezepte ohne neuen Termin möglich bisDanach
Februar (1. Quartal)31. Dezember desselben Jahres (Ende 4. Quartal)ab Januar neuer persönlicher Kontakt nötig
Mai (2. Quartal)31. März des Folgejahres (Ende 1. Quartal)ab April neuer persönlicher Kontakt nötig
November (4. Quartal)30. September des Folgejahres (Ende 3. Quartal)ab Oktober neuer persönlicher Kontakt nötig

Wer wäre von der MedCanG-Änderung betroffen?

Betroffen wären vor allem Menschen, die Cannabisblüten bisher ausschließlich über eine telemedizinische Prüfung erhalten. Wer schon eine Praxis vor Ort hat, die Blüten verschreibt, müsste dort mindestens einmal innerhalb von vier Quartalen persönlich erscheinen.

Der Entwurf sieht keine Übergangsfrist vor. Er träte am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach seinem Wortlaut bräuchte dann auch, wer bisher nur online behandelt wurde, für das nächste Blütenrezept einen persönlichen Kontakt.

Wer nach dem Entwurf betroffen wäre
SituationNach dem Entwurf
Erstes Rezept über Blüten, nur onlinenicht mehr möglich, persönlicher Kontakt nötig
Folgerezept über Blüten, bisher nur online behandeltpersönlicher Kontakt nötig
Folgerezept über Blüten, Praxistermin in den letzten vier Quartalenohne neuen Termin möglich
Rezept über Extrakte, Öle oder Kapselnnicht erfasst, online weiter möglich
Zugelassene Fertigarzneimittelnicht erfasst

Was bliebe gleich?

Viel von dem, was heute gilt, würde der Entwurf nicht anfassen. Er ändert nur zwei Paragrafen des MedCanG, die Regeln zur Verschreibung und Abgabe (§ 3) und die Strafvorschriften (§ 25).

  • Medizinisches Cannabis bliebe ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, kein Betäubungsmittel.
  • Normales Rezept und E-Rezept, kein Betäubungsmittelrezept.
  • Privatrezept für Blüten bliebe möglich. Die Krankenkasse zahlt Blüten schon seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr, siehe Krankenkasse und Cannabis.
  • Extrakte, Öle, Kapseln und Fertigarzneimittel: keine neuen Pflichten zu Kontakt oder Versand.
  • Ärztliche Prüfung im Einzelfall und Beratung in der Apotheke.
  • Abholung in der Apotheke und Botendienst der Apotheke.

Was ändert sich zusätzlich bei der Apotheke?

Der Entwurf würde auch den Versand von Cannabisblüten an Patientinnen und Patienten verbieten. Abholen in der Apotheke und der Botendienst der Apotheke blieben erlaubt. Alle Details dazu, auch was für laufende Rezepte gälte, stehen im Artikel Cannabis-Versandverbot: Ab wann gilt es?.

Ab wann könnte die MedCanG-Änderung gelten?

Ein Datum gibt es nicht. Laut Dokumentationssystem des Bundestags (DIP) ist der Entwurf Stand 26.10.2026 im Ausschuss („Überwiesen“). Es fehlen die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, die zweite und dritte Lesung im Bundestag, der zweite Durchgang im Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. In Kraft träte das Gesetz am Tag danach.

Wird der Entwurf bis zum Ende der Wahlperiode nicht beschlossen, gilt er nach § 125 der Geschäftsordnung des Bundestags als erledigt. Er müsste dann neu eingebracht werden.

Warum ist die MedCanG-Änderung umstritten?

Laut Deutschem Ärzteblatt soll die Änderung verhindern, dass medizinisches Cannabis über Online-Rezepte für den Freizeitkonsum bezogen wird. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) stellte den Entwurf in der ersten Lesung am 18. Dezember 2025 vor.

In der Anhörung am 14. Januar 2026 unterstützte die Bundesärztekammer laut Bundestag die Absicht des Entwurfs. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen sprach sich dafür aus, den persönlichen Arztkontakt bei der Erstverschreibung für alle Medikamente mit Abhängigkeitspotenzial verpflichtend zu machen. Der Branchenverband Cannabiswirtschaft sah dagegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Statt pauschaler Verbote brauche es laut Matthias Mieves (SPD) in der Pharmazeutischen Zeitung „die richtigen Leitplanken: eine verantwortungsvolle Verschreibungspraxis, klare Regeln für telemedizinische Angebote und eine sichere Abgabe über Apotheken“. Ein Ergebnis der Verhandlungen in der Koalition ist Stand 26.10.2026 nicht öffentlich bekannt.

Was du jetzt tun kannst

Für eine laufende Therapie ändert sich heute nichts. Ein paar Dinge helfen dir trotzdem, gut vorbereitet zu sein, falls die Regeln kommen:

  • Befunde, Arztbriefe und bisherige Rezepte gesammelt aufbewahren. Sie helfen bei jedem neuen Termin.
  • Bei Fragen zur eigenen Therapie mit der behandelnden Praxis sprechen, zum Beispiel ob eine andere Darreichungsform ärztlich infrage kommt.
  • Keine Vorräte anlegen. Verordnet wird immer nur der ärztlich festgelegte Bedarf.
  • Den Stand auf der Seite Rechtslage im Blick behalten. Wir aktualisieren sie, sobald sich am Verfahren etwas ändert.

Häufige Fragen

Wird das Cannabis-Rezept online bald verboten?

Nicht pauschal. Stand 26.10.2026 ist die MedCanG-Änderung nicht beschlossen. Nach dem Entwurf bräuchte nur das Rezept über Cannabisblüten einen persönlichen Kontakt in der Praxis, Extrakte wären nicht betroffen.

Ab wann gilt das Telemedizin-Verbot für Cannabis?

Es gibt kein Datum. Der Entwurf liegt im Gesundheitsausschuss. Er gälte erst ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Brauche ich dann für jedes Folgerezept einen Praxisbesuch?

Nein. Nach dem Entwurf reicht ein persönlicher Kontakt mit Blütenrezept innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des laufenden Quartals.

Reicht eine Videosprechstunde als persönlicher Kontakt?

Nach dem Entwurf nicht. Er verlangt den Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch. Ob das so bleibt, ist politisch umstritten.

Gilt die MedCanG-Änderung auch für Cannabisextrakte?

Nein. Die Regeln zu persönlichem Kontakt und Versand beziehen sich nur auf getrocknete Blüten.

Was passiert mit meinem bestehenden Rezept?

Ein ausgestelltes Rezept bliebe ein Rezept. Ab Inkrafttreten dürfte die Apotheke Blüten aber nicht mehr versenden, Abholung und Botendienst gingen weiter. Für das nächste Blütenrezept bräuchtest du dann gegebenenfalls einen persönlichen Kontakt.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3061: Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG (03.12.2025)
  2. Deutscher Bundestag, DIP: Vorgang „Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“
  3. Deutscher Bundestag: Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetzes geplant (erste Lesung, 18.12.2025)
  4. Deutscher Bundestag: Experten für Nachbesserungen am Medizinalcannabis-Gesetzentwurf (Anhörung 14.01.2026)
  5. Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
  6. Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung, § 7 Absatz 4 (Stand Mai 2026)
  7. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 125 (unerledigte Gegenstände)
  8. Deutsches Ärzteblatt: Koalition bei Fernverordnungs- und Versandverbot für Medizinalcannabis uneinig (19.12.2025)
  9. Pharmazeutische Zeitung: SPD will nachsteuern statt Cannabisversand verbieten (10.03.2026)

420doc Redaktion · Veröffentlicht am 26. Oktober 2026 · Aktualisiert am 26. Oktober 2026
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