Recht & RezeptMedCanG · Medizinalcannabisgesetz · Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Was regelt das MedCanG?
Das MedCanG wurde als Teil des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 beschlossen und gilt seit dem 1. April 2024. Es erfasst Cannabis zu medizinischen und zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (§ 1 MedCanG). Dazu zählen Blüten und andere Pflanzenteile aus staatlich kontrolliertem Anbau sowie Delta-9-THC einschließlich Dronabinol und Zubereitungen daraus (§ 2 Nr. 1 MedCanG).
Das Gesetz regelt Verschreibung und Abgabe (§ 3), die Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für Anbau, Herstellung und Handel (§ 4), Einfuhr und Ausfuhr (§ 12), die Überwachung (§§ 17 bis 22) sowie Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 25 bis 27). Den Anbau in Deutschland kontrolliert das BfArM als staatliche Stelle nach dem Einheits-Übereinkommen von 1961 (§ 17 Abs. 2 MedCanG). Einen ausführlichen Überblick gibt der Artikel MedCanG einfach erklärt.
Wer darf medizinisches Cannabis verschreiben?
Nur Ärztinnen und Ärzte. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht verschreiben (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Eine bestimmte Fachrichtung schreibt das Gesetz nicht vor, und es nennt keine festen Krankheitsbilder. Ob eine Verordnung infrage kommt, ist eine ärztliche Entscheidung im Einzelfall.
Für Form und Inhalt des Rezepts gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend. Abgegeben wird nur in Apotheken gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Ob eine Behandlung auch per Telemedizin erfolgen darf, regelt das ärztliche Berufsrecht.
Brauchen Patientinnen und Patienten eine Erlaubnis?
Nein. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erwirbt, braucht keine Erlaubnis des BfArM (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG). Das gilt auch, wenn das verschriebene Cannabis als Reisebedarf ein- oder ausgeführt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 MedCanG). Für Reisen in andere Schengen-Staaten ist trotzdem in der Regel eine Schengen-Bescheinigung nötig.
Strafbar macht sich, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder andere eine Verschreibung zu erlangen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG). Beim öffentlichen Inhalieren gelten die Verbotszonen des Konsumcannabisgesetzes entsprechend (§ 24 MedCanG).
Was sieht der Entwurf zur Änderung des MedCanG vor?
Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des MedCanG vorgelegt (Bundestagsdrucksache 21/3061). Stand 26.10.2026 ist der Entwurf nicht beschlossen. Er liegt seit Dezember 2025 im Gesundheitsausschuss des Bundestags, ein Termin für die Abstimmung ist nicht bekannt. Die geplanten Regeln betreffen nur getrocknete Blüten:
- Erstverschreibung nur nach einem persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch
- Folgeverschreibungen ohne neuen persönlichen Kontakt nur, wenn dieselbe Praxis in den letzten vier Quartalen einschließlich des laufenden Blüten nach einem persönlichen Kontakt verschrieben hat
- kein Versand von Blüten an Patientinnen und Patienten, der Botendienst der Apotheke bliebe erlaubt (siehe Versandverbot)
- Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, eine Übergangsfrist sieht der Entwurf nicht vor
Häufige Fragen
Was bedeutet MedCanG?
MedCanG ist die Abkürzung für Medizinal-Cannabisgesetz. Es regelt seit dem 1. April 2024 medizinisches Cannabis in Deutschland.
Ist die Änderung des MedCanG beschlossen?
Nein. Stand 26.10.2026 ist der Entwurf nicht beschlossen. Er liegt seit Dezember 2025 im Gesundheitsausschuss des Bundestags, ein Termin für die Abstimmung ist nicht bekannt. Den laufend aktualisierten Stand zeigt die Seite Rechtslage Cannabis-Telemedizin.
Darf jede Ärztin und jeder Arzt Cannabis verschreiben?
Ja, das MedCanG verlangt keine bestimmte Fachrichtung. Zahn- und Tierärzte dürfen es nicht verschreiben.
Brauche ich als Patient eine Erlaubnis für medizinisches Cannabis?
Nein. Wer Cannabis auf ärztliche Verschreibung in der Apotheke erwirbt, braucht keine eigene Erlaubnis.
Gilt das MedCanG auch für Extrakte und Dronabinol?
Ja. Es umfasst Blüten, Extrakte und andere Zubereitungen sowie Dronabinol. Die Regeln des Änderungsentwurfs würden dagegen nur Blüten betreffen (Stand 26.10.2026).
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Quellen
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), Gesamtausgabe
- § 2 MedCanG: Begriffsbestimmungen
- § 3 MedCanG: Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
- § 5 MedCanG: Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3061: Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG (03.12.2025)
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses (14.01.2026)
420doc Redaktion · Aktualisiert am 26. Oktober 2026
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