Gesetz & StatistikVersandverbot

Cannabis-Versandverbot: Ab wann gilt es? Stand Oktober 2026

Das geplante Versandverbot für Cannabisblüten ist nicht beschlossen. Was der Gesetzentwurf genau verbieten würde, welche Schritte bis zum Inkrafttreten fehlen, was für Extrakte, Abholung und Botendienst gilt und was mit laufenden Rezepten passieren würde.

Stillleben: Braunglas ohne Etikett, weiße Apothekentüte und Mörser vor Mintgrün.KI-generiert
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Gesetz & Statistik
Inhalt dieses Artikels
  1. Gilt das Versandverbot für Cannabisblüten schon?
  2. Was würde das Versandverbot genau verbieten?
  3. Ab wann würde das Versandverbot gelten?
  4. Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?
  5. Warum will die Bundesregierung den Versand von Blüten verbieten?
  6. Wer kritisiert das Versandverbot?
  7. Gilt das Versandverbot auch für Extrakte, Öle und Kapseln?
  8. Was ist der Botendienst der Apotheke?
  9. Was würde sich für Patientinnen und Patienten ändern?
  10. Was passiert mit Rezepten und Bestellungen am Tag des Inkrafttretens?
  11. Häufige Fragen

Ein Cannabis-Versandverbot gibt es Stand 26. Oktober 2026 nicht. Apotheken mit Versanderlaubnis dürfen ärztlich verschriebene Cannabisblüten weiter per Post oder Paketdienst zustellen. Das Verbot steht in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, den der Bundestag noch nicht beschlossen hat. Wann oder ob es kommt, ist offen.

Dieser Artikel erklärt, was genau verboten würde, welche Schritte bis zum Inkrafttreten fehlen, wer betroffen wäre und was gleich bliebe. Den laufend aktualisierten Stand findest du auch auf der Seite Rechtslage Cannabis-Telemedizin.

Gilt das Versandverbot für Cannabisblüten schon?

Nein. Es gilt das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), das seit dem 1. April 2024 in Kraft ist. Danach gibt die Apotheke medizinisches Cannabis gegen ein ärztliches Rezept ab. Apotheken mit einer Versanderlaubnis nach § 11a Apothekengesetz dürfen Arzneimittel versenden, auch Cannabisblüten.

Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/3061 vom 3. Dezember 2025) würde das für Blüten ändern. Laut dem Dokumentationssystem des Bundestags (DIP) hat der Vorgang Stand 26.10.2026 den Beratungsstand „Überwiesen“. Das heißt: Der Gesundheitsausschuss berät noch, eine Beschlussempfehlung und die abschließende zweite und dritte Lesung gibt es nicht.

Was das MedCanG insgesamt regelt, erklärt der Artikel MedCanG einfach erklärt, den Begriff selbst das Lexikon unter Versandverbot.

Was würde das Versandverbot genau verbieten?

Verboten wäre nur ein Weg der Abgabe: der Versand getrockneter Cannabisblüten an Patientinnen und Patienten. Der neue Satz im MedCanG lautet im Entwurf: „Für die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten ist eine Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.“

Alles andere bliebe möglich. Die Apotheke dürfte Blüten weiter vor Ort abgeben und mit ihrem eigenen Botendienst bringen. Andere Darreichungsformen sind vom Verbot nicht erfasst.

Was der Entwurf für die Abgabe vorsieht (Drucksache 21/3061)
Weg zur Patientin oder zum PatientenHeuteNach dem Entwurf
Blüten per Versand (Post, Paketdienst)erlaubt (Apotheke mit Versanderlaubnis)verboten
Blüten abholen in der Apothekeerlaubterlaubt
Blüten per Botendienst der Apothekeerlaubterlaubt
Extrakte und andere Zubereitungen per Versanderlaubtnicht geregelt, also weiter erlaubt
Fertigarzneimittel per Versanderlaubtnicht geregelt, also weiter erlaubt

Ab wann würde das Versandverbot gelten?

Ein Datum gibt es nicht. Das Gesetz träte laut Entwurf „am Tag nach der Verkündung in Kraft“. Bis zur Verkündung fehlen aber noch mehrere Schritte, und keiner davon ist terminiert.

Das Gesetz ist laut DIP nicht zustimmungsbedürftig (Einspruchsgesetz). Der Bundesrat kann es also verzögern, aber nicht endgültig verhindern. Er kann innerhalb von drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen und danach Einspruch einlegen, den der Bundestag zurückweisen kann (Artikel 77 Grundgesetz).

Die verbleibenden Sitzungen des Bundesrats im Jahr 2026 sind laut Terminplan am 20. November und am 18. Dezember. Selbst bei einer schnellen Einigung im Bundestag folgen danach noch die Befassung des Bundesrats, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung (Artikel 82 Grundgesetz). Wer heute ein festes Datum nennt, spekuliert.

  1. Gesundheitsausschuss: Beschlussempfehlung, möglicherweise mit Änderungen am Entwurf (steht aus).
  2. Bundestag: zweite und dritte Lesung mit Abstimmung (steht aus).
  3. Bundesrat: zweiter Durchgang, gegebenenfalls Vermittlungsausschuss (steht aus).
  4. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt (steht aus).
  5. Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, laut Entwurf ohne Übergangsfrist.

Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?

Der Entwurf liegt seit der Anhörung im Januar 2026 im Ausschuss. Die Koalition aus CDU/CSU und SPD war sich laut Deutschem Ärzteblatt und Pharmazeutischer Zeitung beim Versand und bei der Fernverschreibung uneinig. Bis 26. Oktober 2026 gab es keine Abstimmung im Bundestag.

Zeitstrahl der MedCanG-Änderung (Stand 26.10.2026)
DatumSchritt
08.10.2025Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf.
21.11.2025Der Bundesrat nimmt im ersten Durchgang Stellung.
03.12.2025Der Entwurf erscheint als Bundestagsdrucksache 21/3061.
18.12.2025Erste Lesung im Bundestag, Überweisung in den Gesundheitsausschuss.
14.01.2026Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss.
10.03.2026Gesundheitspolitiker der SPD lehnen ein generelles Versandverbot ab und fordern Änderungen.
26.10.2026DIP-Beratungsstand „Überwiesen“: keine Beschlussempfehlung, keine zweite und dritte Lesung.

Warum will die Bundesregierung den Versand von Blüten verbieten?

Die Bundesregierung begründet das Verbot mit Beratung und Missbrauch. Nach der Gesetzesbegründung bestehen bei Cannabisblüten umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten, die in einer persönlichen Beratung in der Apotheke erfolgen müssten, etwa zu Suchtrisiken, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und sicherer Aufbewahrung. Immobile Patientinnen und Patienten könnten über den Botendienst versorgt werden.

Als Vergleich nennt die Begründung andere Arzneimittel, die schon heute nicht versendet werden dürfen, zum Beispiel Wirkstoffe auf T-Rezept.

Wer kritisiert das Versandverbot?

In der öffentlichen Anhörung am 14. Januar 2026 waren die Meinungen geteilt. Die Bundesärztekammer unterstützte laut Bundestag die Absicht des Entwurfs und wies darauf hin, dass es für die Verordnung von Cannabisblüten keine wissenschaftliche Evidenz gebe. Der Branchenverband Cannabiswirtschaft hielt die Sonderregeln für medizinisches Cannabis für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Gesundheitspolitiker der SPD halten ein generelles Versandverbot nicht für den richtigen Weg. Sie argumentieren laut Pharmazeutischer Zeitung, dass viele Apotheken Medizinalcannabis gar nicht oder nur eingeschränkt führen und Versandapotheken die Versorgung oft erst sicherstellen. Die grüne Abgeordnete Linda Heitmann bezweifelte in der ersten Lesung laut Deutschem Ärzteblatt, dass die Regeln mit deutschem und europäischem Recht vereinbar sind.

Wie der Entwurf am Ende aussieht, hängt von dieser Einigung ab. Möglich sind ein Beschluss wie geplant, ein Beschluss mit Änderungen oder dass der Entwurf nicht beschlossen wird.

Gilt das Versandverbot auch für Extrakte, Öle und Kapseln?

Nach dem Entwurf nein. Das Verbot bezieht sich ausdrücklich auf die „in § 2 Nummer 1 genannten Blüten“, also getrocknete Cannabisblüten. Cannabisextrakte, Öle, Kapseln und zugelassene Fertigarzneimittel sind in der neuen Regel nicht genannt. Apotheken dürften sie weiter versenden.

Ob ein Extrakt statt Blüten für dich infrage kommt, ist eine ärztliche Entscheidung. Die Unterschiede zwischen den Formen beschreibt der Artikel Darreichungsformen.

Was ist der Botendienst der Apotheke?

Beim Botendienst bringt die Apotheke das Arzneimittel mit eigenen Boten zu dir nach Hause. Das ist etwas anderes als der Versand über einen Paketdienst. Nach § 17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung ist die Zustellung durch Boten der Apotheke auch ohne Versanderlaubnis zulässig.

Der Botendienst ist vom geplanten Verbot nicht erfasst. Die Gesetzesbegründung nennt ihn ausdrücklich als Weg, immobile Patientinnen und Patienten zu versorgen, im Bedarfsfall durch pharmazeutisches Personal der Apotheke. Ob eine Apotheke in deiner Nähe Blüten führt und liefert, hängt von der Apotheke ab. Einen Überblick nach Städten gibt die Seite Apotheken.

Was würde sich für Patientinnen und Patienten ändern?

Wer Blüten bisher per Paket bekommt, müsste sie nach einem Inkrafttreten in der Apotheke abholen oder sich vom Botendienst einer Apotheke beliefern lassen. Für Extrakte änderte sich am Versand nichts.

Der Entwurf regelt außerdem die Verschreibung neu: Für Blüten wäre ein persönlicher Kontakt in der Arztpraxis nötig. Was das für Online-Rezepte bedeuten würde, erklärt der Artikel MedCanG-Änderung und Online-Rezept.

  • Blüten per Paket: ab Inkrafttreten nicht mehr möglich.
  • Blüten abholen oder per Botendienst: weiter möglich.
  • Extrakte und Fertigarzneimittel: Versand weiter möglich.
  • Privatrezept, normales Rezept und E-Rezept: unverändert.
  • Freie Wahl der Apotheke: unverändert.

Was passiert mit Rezepten und Bestellungen am Tag des Inkrafttretens?

Der Entwurf enthält keine Übergangsregel. Nach seinem Wortlaut würde das Verbot ab dem Tag nach der Verkündung für jede Abgabe von Blüten per Versand gelten, unabhängig davon, wann das Rezept ausgestellt wurde. Ein gültiges Rezept könntest du weiter in der Apotheke einlösen oder über den Botendienst beliefern lassen.

Im parlamentarischen Verfahren kann sich das noch ändern, etwa durch eine Übergangsfrist. Sobald der endgültige Text feststeht, aktualisieren wir diesen Artikel und die Seite zur Rechtslage.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das Cannabis-Versandverbot?

Es gibt kein Datum. Stand 26.10.2026 ist der Entwurf nicht beschlossen. Er würde erst nach Beschluss im Bundestag, Befassung des Bundesrats und Verkündung gelten, dann ab dem Tag nach der Verkündung.

Dürfen Apotheken Cannabisblüten noch verschicken?

Ja. Stand 26.10.2026 dürfen Apotheken mit Versanderlaubnis Blüten weiter versenden.

Ist das Versandverbot schon beschlossen?

Nein. Der Bundestag hat über den Entwurf noch nicht abgestimmt, er liegt seit der ersten Lesung im Dezember 2025 im Gesundheitsausschuss.

Gilt das Versandverbot auch für Cannabisextrakte?

Nein. Der Entwurf verbietet nur den Versand getrockneter Blüten. Extrakte und Fertigarzneimittel sind nicht erfasst.

Darf die Apotheke Blüten dann noch nach Hause bringen?

Ja, über ihren eigenen Botendienst. Verboten wäre nur der Versand, etwa per Paketdienst.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Im Entwurf nicht. Das Gesetz träte am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ob der Bundestag eine Frist ergänzt, ist offen.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3061: Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG (03.12.2025)
  2. Deutscher Bundestag, DIP: Vorgang „Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“
  3. Bundesrat, Drucksache 555/25: Gesetzentwurf der Bundesregierung (10.10.2025)
  4. Deutscher Bundestag: Experten für Nachbesserungen am Medizinalcannabis-Gesetzentwurf (Anhörung 14.01.2026)
  5. Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
  6. Apothekengesetz, § 11a (Versanderlaubnis)
  7. Apothekenbetriebsordnung, § 17 (Botendienst und Versand)
  8. Grundgesetz, Artikel 77 (Gesetzgebungsverfahren, Bundesrat)
  9. Grundgesetz, Artikel 82 (Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten)
  10. Bundesrat: Terminplan der Plenarsitzungen 2026
  11. Pharmazeutische Zeitung: SPD will nachsteuern statt Cannabisversand verbieten (10.03.2026)
  12. Deutsches Ärzteblatt: Koalition bei Fernverordnungs- und Versandverbot für Medizinalcannabis uneinig (19.12.2025)

420doc Redaktion · Veröffentlicht am 26. Oktober 2026 · Aktualisiert am 26. Oktober 2026
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