Stand 26.10.2026
Die Rechtslage auf einen Blick
- Online-Rezept
- Erlaubt. Ärztinnen und Ärzte dürfen medizinisches Cannabis nach einer sorgfältigen telemedizinischen Prüfung verschreiben, wenn das im Einzelfall ärztlich vertretbar ist.
- Versand von Blüten
- Erlaubt. Apotheken dürfen verschriebene Cannabisblüten weiterhin per Versand oder Botendienst liefern.
- Gesetzesänderung
- Nicht beschlossen. Der Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/3061) liegt seit Dezember 2025 im Gesundheitsausschuss. Ein Termin für die Abstimmung ist nicht bekannt.
- Krankenkasse
- Seit 30.07.2026 zahlt die gesetzliche Krankenversicherung keine Cannabisblüten mehr. Extrakte und Fertigarzneimittel bleiben unter Voraussetzungen erstattungsfähig. Das Privatrezept ist davon nicht betroffen.
Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich am Verfahren etwas ändert. Sie erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Geltendes Recht
Was heute gilt
Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Es ist kein Betäubungsmittel mehr, sondern ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem normalen Arzneimittelrezept verordnet wird.
Eine Behandlung ausschließlich aus der Ferne ist nach der ärztlichen Berufsordnung im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die nötige Sorgfalt gewahrt bleibt. Die Ärztin oder der Arzt prüft Ihre Angaben, Vorbefunde, Vorerkrankungen und Risiken und entscheidet im Einzelfall. Einen Anspruch auf ein Rezept gibt es nicht.
Die Apotheke prüft das Rezept, berät Sie und gibt das Arzneimittel ab. Cannabisblüten dürfen derzeit auch per Versand oder Botendienst geliefert werden.
Regierungsentwurf
Was die geplante Änderung vorsieht
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes beschlossen. Die neuen Regeln betreffen nur getrocknete Cannabisblüten:
- Erstverschreibung nur nach persönlichem Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch. Eine reine Videosprechstunde würde für Blüten nicht mehr genügen.
- Folgerezepte ohne neuen Praxisbesuch nur, wenn dieselbe Praxis in den letzten vier Quartalen (einschließlich des laufenden) Blüten nach einem persönlichen Kontakt verschrieben hat.
- Kein Versand von Blüten an Patientinnen und Patienten. Der Botendienst der Apotheke bliebe erlaubt.
- Cannabisextrakte und Fertigarzneimittel sind von diesen Regeln nicht erfasst.
- Das Gesetz würde am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsfrist sieht der Entwurf nicht vor.
Noch kein geltendes Recht
Das ist ein Entwurf. Er gilt erst, wenn der Bundestag ihn beschlossen, der Bundesrat sich erneut damit befasst hat und das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist.
Zeitstrahl
Der Stand des Verfahrens
- 08.10.2025
- Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf.
- 21.11.2025
- Der Bundesrat nimmt Stellung.
- 03.12.2025
- Der Entwurf erscheint als Bundestagsdrucksache 21/3061.
- 18.12.2025
- Erste Lesung im Bundestag, Überweisung in den Gesundheitsausschuss.
- 14.01.2026
- Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss.
- Seitdem
- Beratung im Ausschuss. Die SPD-Fraktion hat den Entwurf in der vorliegenden Fassung abgelehnt und Änderungen verlangt. Eine zweite und dritte Lesung hat bis zum 26.10.2026 nicht stattgefunden.
- 26.10.2026
- Das Dokumentationssystem des Bundestags (DIP) führt den Entwurf weiter mit dem Beratungsstand „Überwiesen“. Eine Beschlussempfehlung des Ausschusses gibt es nicht.
Gesetzliche Krankenversicherung
Neue Kassenregeln seit 30. Juli 2026
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde § 31 Absatz 6 SGB V geändert. Seit dem 30. Juli 2026 haben gesetzlich Versicherte keinen Anspruch mehr auf getrocknete Cannabisblüten zulasten der Krankenkasse.
Weiter erstattungsfähig sind unter den bisherigen Voraussetzungen standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Vor der ersten Verordnung ist ein Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorgesehen.
Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag mit der Reform der Notfallversorgung eine Klarstellung beschlossen: Der Vorrang des Fertigarzneimittels gilt nur noch in dem Anwendungsgebiet, für das es zugelassen ist, und die feste Frist von sechs Monaten entfällt. Die Änderung gilt erst ab der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Stand 26.10.2026 hat sich der Bundesrat noch nicht abschließend damit befasst, seine nächste Sitzung ist am 20. November 2026.
Privatrezept unverändert
Cannabisblüten bleiben verkehrsfähig und können weiter auf Privatrezept verordnet werden. Wer bisher Blüten über die Kasse erhalten hat, klärt am besten mit der behandelnden Praxis, ob eine Umstellung infrage kommt und ob dafür eine neue Genehmigung der Krankenkasse nötig ist.
Praxis
Was das für Sie bedeutet
- Heute: Sie können eine Anfrage online stellen. Eine in Deutschland zugelassene Ärztin oder ein Arzt prüft sie und entscheidet im Einzelfall.
- Wenn die Änderung kommt: Für ein erstes Blütenrezept wäre ein persönlicher Termin in der Praxis nötig. 420doc bietet schon heute neben der Videosprechstunde auch Termine vor Ort an.
- Laufende Therapien: Wie Übergänge geregelt werden, steht erst mit dem endgültigen Gesetzestext fest. Wir informieren auf dieser Seite und im Newsletter.
- Extrakte: Sie wären von den geplanten Regeln für Blüten nicht erfasst.
Weiterlesen
FAQ
Häufige Fragen zur Rechtslage
Ja. Stand 26.10.2026 ist die telemedizinische Verschreibung erlaubt, wenn die Ärztin oder der Arzt sie im Einzelfall für vertretbar hält. Die geplante Gesetzesänderung ist nicht beschlossen.
Ein Datum gibt es nicht. Der Entwurf liegt im Gesundheitsausschuss. Er würde erst nach dem Beschluss im Bundestag, der erneuten Befassung des Bundesrats und der Verkündung gelten, und zwar ab dem Tag nach der Verkündung.
Ja. Das geplante Versandverbot ist nicht in Kraft. Nach dem Entwurf bliebe auch später der Botendienst der Apotheke erlaubt.
Nein. Seit dem 30.07.2026 sind getrocknete Blüten keine Kassenleistung mehr. Extrakte und bestimmte Fertigarzneimittel bleiben unter Voraussetzungen erstattungsfähig. Privatrezepte sind nicht betroffen.
Nein. Die Regeln zum persönlichen Kontakt und zum Versandverbot im Entwurf beziehen sich nur auf getrocknete Cannabisblüten. Extrakte und Fertigarzneimittel dürften Apotheken weiter versenden.
Heute ändert sich nichts. Nach dem Entwurf wären Folgerezepte für Blüten ohne neuen Praxisbesuch nur möglich, wenn dieselbe Praxis in den letzten vier Quartalen nach einem persönlichen Kontakt Blüten verschrieben hat.
Heute nicht. Käme das Gesetz wie im Entwurf, bräuchtest du für das erste Rezept über Blüten einen persönlichen Termin in der Praxis oder einen Hausbesuch. Danach reicht ein solcher Kontakt einmal innerhalb von vier Quartalen. Für Extrakte gälte das nicht.
Nach dem Entwurf nein. Er verlangt den Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch. Heute ist eine Verordnung nach telemedizinischer Prüfung erlaubt, wenn sie im Einzelfall ärztlich vertretbar ist.
Der Entwurf sieht keine Übergangsfrist vor. Nach seinem Wortlaut würde das Versandverbot ab dem Tag nach der Verkündung für jede Abgabe von Blüten gelten, auch bei einem älteren Rezept. Abholen in der Apotheke und der Botendienst der Apotheke blieben möglich.
Beim Botendienst bringt die Apotheke das Arzneimittel mit eigenen Boten zu dir. Das ist nach § 17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung ohne Versanderlaubnis zulässig. Der Entwurf würde nur den Versand von Blüten verbieten, nicht den Botendienst.
Belege
Quellen
- Deutscher Bundestag, DIP: Vorgang „Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ (Beratungsstand)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3061: Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG (03.12.2025)
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses (14.01.2026)
- LTO: Medizinal-Cannabis, Union will Warkens Gesetz ändern (19.01.2026)
- ABDA: Neue Regeln für Cannabisarzneimittel in Kraft (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
- Pharmazeutische Zeitung: Ärzte und Kassen einigen sich auf neue Cannabis-Regeln (07.08.2026)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8629: Beschlussempfehlung zur Notfallreform mit Änderung von § 31 SGB V (14.10.2026)
- Pharmazeutische Zeitung: Bundestag beschließt Notfallreform (15.10.2026)
- Deutscher Bundestag, DIP: Vorgang „Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“ (Beratungsstand)
- Bundesrat: Terminplan der Plenarsitzungen 2026
- Apothekenbetriebsordnung, § 17 (Botendienst und Versand)
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