Recht & RezeptBtMG · Betäubungsmittelrecht
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Was regelt das Betäubungsmittelgesetz?
Das BtMG legt fest, welche Stoffe in Deutschland als Betäubungsmittel gelten, und regelt Anbau, Herstellung, Handel, Verschreibung und Abgabe. Betäubungsmittel sind die Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Gesetzes stehen (§ 1 Abs. 1 BtMG).
Verschreiben dürfen Ärztinnen und Ärzte nur Stoffe der Anlage III. Dafür ist ein besonderes Betäubungsmittelrezept nötig, ein dreiteiliges amtliches Formblatt (§ 8 Abs. 1 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, BtMVV).
| Anlage | Bedeutung |
|---|---|
| Anlage I | nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel |
| Anlage II | verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel |
| Anlage III | verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel |
Ist Cannabis noch ein Betäubungsmittel?
Nein. Mit dem Cannabisgesetz vom 27. März 2024 wurde Cannabis aus den Anlagen des BtMG gestrichen. Seit dem 1. April 2024 gelten zwei eigene Gesetze: das Konsumcannabisgesetz für den privaten Umgang und das Medizinal-Cannabisgesetz für die Medizin.
Zu Cannabis zu medizinischen Zwecken zählen nach § 2 Nr. 1 MedCanG Blüten und andere Pflanzenteile aus staatlich kontrolliertem Anbau sowie Delta-9-THC einschließlich Dronabinol und Zubereitungen daraus. Diese Arzneimittel bleiben verschreibungspflichtig. Verordnen dürfen sie nur Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahn- oder Tierärzte (§ 3 Abs. 1 MedCanG).
Was bedeutet das für Cannabis-Rezepte?
Seit dem 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis auf einem normalen Rezept verordnet: als Privatrezept, als Kassenrezept oder als E-Rezept. Für Form und Inhalt gelten die Regeln der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG). Die Apotheke gibt das Arzneimittel nur gegen Vorlage der Verschreibung ab (§ 3 Abs. 2 MedCanG).
Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um ein Cannabis-Rezept zu bekommen, macht sich strafbar (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG).
| bis 31.03.2024 | seit 01.04.2024 | |
|---|---|---|
| Gesetz | Betäubungsmittelgesetz und BtMVV | Medizinal-Cannabisgesetz und AMVV |
| Rezeptformular | Betäubungsmittelrezept (amtliches Formblatt) | normales Rezept, auch als E-Rezept |
| Reisen ins Ausland | Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ | in der Regel weiter Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ |
Welche Cannabinoide sind noch Betäubungsmittel?
Nabilon, ein synthetisch hergestellter Abkömmling von THC, steht weiter in Anlage III des BtMG. Es wird deshalb auch nach dem 1. April 2024 auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet. Dronabinol und das Mundspray Nabiximols (Sativex) sind dagegen seit diesem Tag keine Betäubungsmittel mehr.
Im Ausland gilt Cannabis oft weiter als Betäubungsmittel, denn es bleibt international nach dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe kontrolliert. Für Reisen im Schengen-Raum empfiehlt das BfArM deshalb in der Regel eine beglaubigte Schengen-Bescheinigung.
Häufige Fragen
Brauche ich für medizinisches Cannabis noch ein BtM-Rezept?
Nein. Seit dem 1. April 2024 genügt ein normales Rezept. Ausnahme ist Nabilon, das weiter auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet wird.
Seit wann ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr?
Seit dem 1. April 2024. Seitdem gelten das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz.
Ist medizinisches Cannabis damit frei verkäuflich?
Nein. Es ist weiter verschreibungspflichtig und wird nur in Apotheken gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben.
Gilt das BtMG noch für andere Stoffe?
Ja. Es gilt weiter für alle Stoffe in seinen Anlagen I bis III, zum Beispiel für viele starke Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide.
Warum brauche ich für Reisen trotzdem eine Bescheinigung?
Weil Cannabis in den meisten Schengen-Staaten weiter als Betäubungsmittel gilt. Das BfArM rät deshalb in der Regel zu einer beglaubigten Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Betäubungsmittel
- Anlage III BtMG: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (u. a. Nabilon)
- § 8 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): Betäubungsmittelrezept
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), insbesondere §§ 2, 3 und 25
- KV Baden-Württemberg: Seit 1. April 2024 kein BtM-Rezept mehr für Cannabisverordnungen zu medizinischen Zwecken
- APOTHEKE ADHOC: Was gilt bei Sativex, Canemes und Dronabinol?
- BfArM: Reisen mit Cannabisarzneimitteln
420doc Redaktion · Aktualisiert am 26. Oktober 2026
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